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§ 9 SpaEfV — Ordnungswidrigkeiten

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.