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§ 1 SpaEfV — Zweck, Anwendungsbereich

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung regelt

1.
Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die von kleinen und mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes),
2.
Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb
a)
eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes,
b)
eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie
3.
Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen sowie deren Überwachung und Kontrolle.