nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 SpTrUG — Spaltungsbericht

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Aufspaltung einer Aktiengesellschaft oder einer Aktiengesellschaft im Aufbau, durch die eine oder mehrere Aktiengesellschaften gegründet werden sollen, hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien sowie der Maßstab für ihre Aufteilung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen.

(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht erklärt, auf seine Erstattung zu verzichten.

---

Zitiervorschlag: § 4 SpTrUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
