nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 SpTrUG — Strafvorschriften

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Vertretungsorgans, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler einer übertragenden Gesellschaft bei der Spaltung

- 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in dem Spaltungsbericht, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung der Anteilseigner unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder

- 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Spaltungsprüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft, einer Aktiengesellschaft im Aufbau oder als Abwickler einer solchen Gesellschaft in einer Erklärung nach § 9 Abs. 3 über die Deckung des Stammkapitals oder Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft falsche Angaben macht.

---

Zitiervorschlag: § 15 SpTrUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
