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# Anlage 6 SpFV — (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer

Sportbootführerscheinverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1035)

1. Bewerbung

Für eine Bewerbung als Prüfer in der Sportschifffahrt sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

- – Bewerbung (Anschreiben) mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, dem beruflichen Werdegang (soweit für die Antragsprüfung erforderlich) und der freiwilligen Angabe der E-Mail-Adresse,

- – Passbild,

- – Liste und Kopien der Sportbootführerscheine, der Funkzeugnisse und sonstiger nautischer oder technischer Befähigungsnachweise,

- – „Wassersportlicher Lebenslauf“ (Ausbildung, Erfahrung, Lehr- und/oder Prüfertätigkeit),

- – Umfang der Zeit, die für eine Tätigkeit als Prüfer zur Verfügung stehen würde,

- – Vereinszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Segelschule oder einer anderen Ausbildungsstätte,

- – sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht: Nachweis der Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als Prüfer (selbstständiger Sachverständiger) durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn,

- – zum Nachweis der Tauglichkeit ein ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 2,

- – zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O).

2. Prüfung

In einem von den beliehenen Verbänden durchzuführenden Prüfungsverfahren müssen die Bewerber ihre fachliche und soziale Qualifikation nachweisen. Das Prüfungsverfahren muss zur Feststellung der individuellen Geeignetheit, Prüfungen durchzuführen, und zur Kontrolle des aktiven Fachwissens folgende Elemente enthalten:

Vorstellung, Präsentation, Durchführung von Prüfungen, Konfliktlösungen, Problemlösungen, Leistungs- und Organisationstests. Die Elemente sind mündlich, schriftlich, theoretisch, praktisch, individuell, in der Gruppe und als Rollenspiel zu prüfen.

Ansprüche auf Teilnahme an der Prüfung, Vorschlag zur Bestellung und Einsatz als Prüfer/in bestehen nicht.

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Zitiervorschlag: Anlage 6 SpFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/anlage-6

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