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§ 3 SozSichVoRV

Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den §§ 1 und 2 gehen die für einzelne Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen vor.