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Art 2 SozSichAbkZusAbkISRG

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.