nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 3 SozSichAbkGBRDVbgG

Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960, der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 und des Artikels 2 dieses Gesetzes für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle der Krankenversicherung im Einvernehmen mit den anderen Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der Durchschnittsmitgliederzahl des Vorjahres einschließlich der Rentner aufgebracht.

---

Zitiervorschlag: Art 3 SozSichAbkGBRDVbgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichAbkGBRDVbgG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
