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Art 3 SozSichAbkCZEG

Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 41 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.