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# § 1 SozPflegerV — Ausbildungsstätten

Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.05.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten

- 1. für Dorfhelfer, Altenpflegehelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

- 2. für Fachaltenpfleger.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.

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Zitiervorschlag: § 1 SozPflegerV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SozPflegerV/1

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