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§ 5 SozKiGAbV — Inkrafttreten

Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.