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§ 3 Soz-DurchV (Brandenburg) — Eignung für den Beruf

Soziale Berufe-Durchführungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Verhalten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, kann dann gegeben sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe insbesondere wegen einer Straftat gegen die persönliche Freiheit, gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wegen eines Sexualdelikts, Rauschgiftdelikts oder Vermögensdelikts geführt hat und die Straftat nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. In jedem Fall sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Resozialisierungsprozesse zu berücksichtigen.

(2) Die gesundheitliche Eignung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes ist nicht gegeben, wenn wegen geistiger Schwäche, der Schwere eines körperlichen Gebrechens oder einer Sucht die Ausübung des Berufs auf Dauer nicht möglich ist.