§ 37g SortSchG 1985 — Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Sortenschutzgesetz
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.