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§ 37g SortSchG 1985 — Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Sortenschutzgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.