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# § 18 SortSchG 1985 — Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse

Sortenschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Bundessortenamt werden gebildet

- 1. Prüfabteilungen,

- 2. Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.

Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.

(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über

- 1. Sortenschutzanträge,

- 2. Einwendungen nach § 25,

- 3. die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,

- 4. (weggefallen)

- 5. die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,

- 6. die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.

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Zitiervorschlag: § 18 SortSchG 1985

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/18

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