nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 SortSchG 1985 — Stellung und Aufgaben

Sortenschutzgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.