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# § 8 SopV (Brandenburg) — Rahmenbedingungen, Klassenfrequenz und Lehrkräfteeinsatz

Sonderpädagogik-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Schülerin oder jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen neben den Lehrkräftewochenstunden der allgemeinen Schule zusätzliche Lehrkräftewochenstunden insbesondere von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Verfügung.

(2) Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte führen den gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Entscheidung des staatlichen Schulamtes durch. Soweit erforderlich, kann zur Sicherung der individuellen sonderpädagogischen Förderung neben den Lehrkräften der allgemeinen Schule und den sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften auch sonstiges pädagogisches Personal eingesetzt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 SopV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SopV/8

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