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# § 4 SopV (Brandenburg) — Förderausschuss

Sonderpädagogik-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Förderausschuss erarbeitet eine Bildungsempfehlung.

(2) Mitglieder eines Förderausschusses sind die mit dem Vorsitz beauftragte Lehrkraft der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle und die Eltern. In der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft und die Klassenlehrkraft weitere Mitglieder des Förderausschusses.

(3) Ein Mitglied der Schulleitung der aufnehmenden oder der besuchten Schule (zuständige Schule) oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft ist in das Förderausschussverfahren einzubeziehen.

(4) Für die Entscheidungsfindung zum geeigneten Lernort, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger zusätzlicher sächlicher oder personeller Mittel, sind die zuständigen Kostenträger rechtzeitig einzubeziehen und ist das Benehmen herzustellen.

(5) Die oder der Vorsitzende ist nach Lage des Einzelfalles und nach Einwilligung der Eltern berechtigt, weitere Fachleute in den Förderausschuss zu berufen und schulärztliche und andere Stellungnahmen anzufordern.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 SopV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SopV/4

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