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# § 2 SopV (Brandenburg) — Aufgaben und Organisation

Sonderpädagogik-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen (SpFB) nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht gemäß Abschnitt 4 wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot. Sie leiten und koordinieren das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf (Feststellungsverfahren). Sie sollen insbesondere mit den Frühförder- und Beratungsstellen, den Gesundheitsämtern, den Kindertagesstätten und der schulpsychologischen Beratung zusammenarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen gemäß § 65 Absatz 3 und 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes verarbeitet werden sowie gemäß § 65 Absatz 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen den Schulen, den Schulbehörden sowie den Schulträgern und anderen öffentlichen Stellen übermittelt werden.

(2) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stellen und Personalmittel ausgestattet. Die dort tätigen Lehrkräfte sind jeweils einer Schule zugeordnet. Für koordinierende Tätigkeiten wird eine Lehrkraft vom staatlichen Schulamt beauftragt (beauftragte Lehrkraft).

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 SopV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SopV/2

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