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# § 18 SopV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Sonderpädagogik-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 15 Absatz 3 Satz 4 gilt für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2019/2020 in die Jahrgangsstufe 3 eintreten. Für Schülerinnen und Schüler, die sich in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 in den Jahrgangsstufen 3 bis 7 einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ befinden, beginnt der Fremdsprachenunterricht abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 4 in der Jahrgangsstufe 7 verpflichtend mit mindestens zwei Schülerwochenstunden im Lernbereich „Allgemeine Grundlagen“. Auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte kann für die Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 2 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 statt der Begegnung mit fremden Sprachen bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache erteilt werden. Hierzu sind Stunden der sonderpädagogischen Maßnahmen/Förderunterricht und der Schwerpunktgestaltung zu verwenden.

(2) Im Schuljahr 2017/2018 sollen in Klassen mit gemeinsamem Unterricht nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, von denen nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. Über Abweichungen entscheidet das zuständige staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 18 SopV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SopV/18

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