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# § 10 SopV (Brandenburg) — Aufrücken, Versetzen, Überspringen und Wiederholen

Sonderpädagogik-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ rücken in der Regel unabhängig vom Leistungsstand in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. In den Jahrgangsstufen 1 bis 9 kann die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen, wenn Schülerinnen oder Schüler am Ende des jeweiligen Schuljahres auf Grund längerer Fehlzeiten oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten und daher so erhebliche Lernrückstände aufweisen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Die Eltern entscheiden nach vorheriger Beratung durch die Klassenlehrkraft über die Wiederholung.

(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ rücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ finden die für die besuchte allgemeine Schule geltenden Bestimmungen Anwendung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 SopV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SopV/10

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