# § 1 SopV (Brandenburg) — Geltungsbereich, Ziele und Aufgaben

Sonderpädagogik-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die sonderpädagogische Förderung in Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Oberstufenzentren (allgemeine Schulen) sowie in Förderschulen und Förderklassen.

(2) Förderung ist ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen.

(3) Sonderpädagogische Förderung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Kinder und Jugendliche durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.

(4) Die sonderpädagogische Förderung unterstützt die Schülerinnen und Schüler

ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorbeugend und pädagogisch begleitend in den allgemeinen Schulen, um der Entstehung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegenzuwirken,

mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gewährung von Nachteilsausgleichen und

mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Schulen.

(5) Der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 SopV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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