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§ 9 SonntRStIndAusnV

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Zahl "75" durch die Zahl "50" ersetzt wird, auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.