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# § 11 SolvV 2014 — Berechnung des Abdeckungsgrads

Solvabilitätsverordnung  
Außer Kraft: § 11 ist seit 01.04.2026 nicht mehr im SolvV 2014 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte ist der Quotient aus

- 1. der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 12 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz-Positionen nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des IRB-Ansatz-Positionswerts, und

- 2. der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13 jeweils im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.

(2) Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge ist der Quotient aus

- 1. der Summe der risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 12 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz-Positionen nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach Absatz 5 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags, soweit diese risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt oder bei der Ermittlung des harten Kernkapitals nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k dieser EU-Verordnung in Abzug gebracht worden sind, und

- 2. der Summe der risikogewichteten KSA-Positionsbeträge für sämtliche KSA-Positionen und der risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13 jeweils im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind, soweit diese risikogewichteten Positionsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt oder bei der Ermittlung des harten Kernkapitals nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k dieser EU-Verordnung in Abzug gebracht worden sind.

(3) Zur Bestimmung der Abdeckungsgrade nach den Absätzen 1 und 2 sind die Positionswerte und die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Verfahren zu ermitteln, das zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehen oder durch die IRB-Ansatz-Zulassung bereits festgelegt ist.

(4) Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des IRB-Ansatz-Positionswerts einer IRB-Ansatz-Position nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist der Quotient aus

- 1. der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für diejenigen Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und

- 2. der Summe der Positionswerte für sämtliche Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios.

(5) Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags einer IRB-Ansatz-Position nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist der Quotient aus

- 1. der Summe der risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge für diejenigen Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und

- 2. der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge für sämtliche Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios.

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Zitiervorschlag: § 11 SolvV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/11

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