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§ 14 SoldUrlV — Zuständigkeit

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.