Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.
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Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.