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§ 7 SoldErnAnO 2026 — Übergangsregelung

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.