# § 2 SokaSiG — Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe

Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni 2014 gelten in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni 2014 in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 31. Oktober 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Zitiervorschlag: § 2 SokaSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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