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§ 3 SodEGZV (Brandenburg) — Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nimmt die Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz als überörtlicher Träger der Jugendhilfe nach § 8 Absatz 1 und 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – wahr.

Einzelnorm