Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nimmt die Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz als überörtlicher Träger der Jugendhilfe nach § 8 Absatz 1 und 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – wahr.
Einzelnorm