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# § 1 SodEGMAV (Brandenburg) — Mehrbelastungsausgleich

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 1 Nummer 1 und 2 der Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden erhalten zum Ausgleich der durch die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz resultierenden Mehrbelastungen eine Verwaltungskostenpauschale für jeden bearbeiteten Antrag. Die nach § 1 Nummer 3 der Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden erhalten zum Ausgleich der durch die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz resultierenden Mehrbelastungen eine Verwaltungskostenpauschale für jeden bearbeiteten Antrag und einen pauschalen Ersatz für die zu leistenden Beratungs-, Koordinierungs- und Verwaltungsleistungen.

(2) Die Verwaltungskostenpauschale wird für die nach § 1 Nummer 1 und 2 der Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden auf einen Betrag von 650 Euro für jeden bewilligten Antrag und auf einen Betrag von 433 Euro für jeden bestandkräftig abgelehnten Antrag festgesetzt. Der Betrag von 433 Euro gilt auch bei Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung, sofern mit der Bearbeitung des Antrags bereits begonnen wurde. Wird ein zuvor zurückgenommener oder durch sonstige Erledigung abgerechneter Antrag erneut – in angepasster Form – gestellt und bewilligt, wird die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 433 Euro zu 50 Prozent angerechnet.

(3) Die Verwaltungskostenpauschale wird für die nach § 1 Nummer 3 der Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden auf einen Betrag von 200 Euro für jeden bewilligten Antrag und einen pauschalen Ersatz von 1 500 Euro monatlich für die Zeit der tatsächlichen Anwendung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes festgesetzt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 SodEGMAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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