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# § 9 SobAG (Nordrhein-Westfalen) — Übergangs- und Schlussvorschriften

Sozialberufe-Anerkennungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Sozialen Arbeit behalten Hochschulen, die bislang nach hochschuleigenen Ordnungen eine staatliche Anerkennung ausgesprochen haben, dieses Recht für diejenigen Studiengänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes akkreditiert sind, bis zum Ablauf ihrer Akkreditierungsfrist.

(2) In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik erhalten alle Absolventinnen und Absolventen der nach diesem Gesetz anerkannten Studiengänge und der im Wesentlichen inhaltsgleichen vorangegangenen Studiengänge im Rahmen der Gleichstellung ein Recht auf Feststellung der staatlichen Anerkennung gegenüber ihrer ehemaligen Hochschule. Das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium stellt auf Antrag der Hochschulen, sonst auf Antrag der Absolventinnen oder Absolventen, die hiervon betroffenen Studiengänge fest.

(3) In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Heilpädagogik erhalten alle Absolventinnen und Absolventen der nach diesem Gesetz anerkannten Studiengänge im Rahmen der Gleichstellung ein Recht auf Feststellung der staatlichen Anerkennung gegenüber ihrer ehemaligen Hochschule. Das für Soziales zuständige Ministerium stellt auf Antrag der Hochschulen, sonst auf Antrag der Absolventinnen oder Absolventen, die hiervon betroffenen Studiengänge fest.

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Zitiervorschlag: § 9 SobAG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/9

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