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# § 1 SoLastVertV (Brandenburg) — Verteilung

Soziallastenausgleichsverteilverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mittel nach § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes werden jeweils hälftig nach den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgeteilt.

(2) Als Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften gelten die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum Zeitpunkt der Festsetzung veröffentlichten Statistiken. Dabei wird für das Ausgleichsjahr das arithmetische Mittel aus den Monatswerten des jeweiligen Ausgleichsjahres gebildet. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung wird auf die Daten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember nach den Ergebnissen der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen für das jeweilige Jahr abgestellt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 SoLastVertV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SoLastVertV/1

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