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# § 15 SoLFischV (Brandenburg) — Verhinderung

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewerber kann bis zum Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit). Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.

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Zitiervorschlag: § 15 SoLFischV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/15

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