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# § 14 SoLFischV (Brandenburg) — Zeugnis

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teilnehmer eines Sonderlehrgangs, die den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bestanden haben, erhalten von der unteren Fischereibehörde ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Fischereibehörde herauszugebenden Muster. Das Zeugnis gilt als Nachweis der erfolgreichen Teilnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg.

(2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer von der unteren Fischereibehörde einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile nicht bestanden und in welchen Sachgebieten ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Die Bedingungen für eine Wiederholung gemäß § 13 sind mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 14 SoLFischV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/14

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