# § 12 SoLFischV (Brandenburg) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versucht ein Teilnehmer durch eine Täuschungshandlung oder Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen oder leistet er dazu Beihilfe oder stört er den Prüfungsablauf erheblich, so kann der Prüfungsausschuss diesen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(2) Für Täuschungshandlungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Ausschluss von der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 12 SoLFischV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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