§ 10 SoLFischV (Brandenburg) — Nichtöffentlichkeit

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der unteren und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.