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# § 1 SoLFischV (Brandenburg) — Durchführung von Sonderlehrgängen

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sonderlehrgänge nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg können im Auftrag der unteren Fischereibehörden von einer staatlichen Bildungseinrichtung für Fischereiwesen oder einer sonstigen Stelle durchgeführt werden, die nach ihrer Einrichtung die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Lehrgangsteilnehmer die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

(2) Der erfolgreiche Abschluss des Sonderlehrganges ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(3) Die unteren Fischereibehörden geben Ort und Zeit der Sonderlehrgänge rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt.

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Zitiervorschlag: § 1 SoLFischV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/1

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