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# § 7 SoEnergieV — Sicherheit

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen des Bundeshaushalts auf Pönalen nach § 15 gesichert. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die sich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro Quadratmeter Fläche. § 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetreibers jeweils der Bundeshaushalt tritt.

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Zitiervorschlag: § 7 SoEnergieV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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