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# § 3 SoEnergieV — Gegenstand der Ausschreibungen

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder deren Teilbereiche ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Antragsberechtigung jeweils durch Ausschreibung. Eine Ausschreibung eines sonstigen Energiegewinnungsbereichs erfolgt nicht, wenn dieser nicht mehr mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes übereinstimmt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss vor der Durchführung der Ausschreibung eine entsprechende Prüfung vornehmen.

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Zitiervorschlag: § 3 SoEnergieV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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