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# § 2 SoEnergieV — Begriffsbestimmungen

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. „Teilbereich“ ein abgrenzbarer Bereich, der sich innerhalb sonstiger Energiegewinnungsbereiche befindet und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als solcher ausgeschrieben worden ist,

- 2. „Übergabepunkt“ der Ort, an dem der in einer sonstigen Energiegewinnungsanlage auf See produzierte Energieträger in eine bestehende oder noch zu bauende Leitung eingespeist wird oder an Land transportiert wird; soweit ein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt, ist Übergabepunkt der Einspeisepunkt in die Verbrauchsstelle,

- 3. „finaler Energieträger“ der Energieträger, der im sonstigen Energiegewinnungsbereich nicht weiter umgewandelt oder aufbereitet wird.

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Zitiervorschlag: § 2 SoEnergieV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/2

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