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# § 10 SoEnergieV — Ausschluss von Geboten

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt Gebote von dem Verfahren aus, wenn

- 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 4 und 8 nicht vollständig eingehalten wurden,

- 2. bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach § 7 nicht vollständig geleistet worden ist,

- 3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, oder

- 4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Gebote vom Verfahren ausschließen, wenn dem Gebot die Sicherheit bis zum Gebotstermin nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

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Zitiervorschlag: § 10 SoEnergieV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/10

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