Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 wird von der Staatsanwaltschaft erklärt.
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Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 wird von der Staatsanwaltschaft erklärt.