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Art 3 § 2 SkAufG

Streitkräfteaufenthaltsgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 wird von der Staatsanwaltschaft erklärt.