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# Art 2 § 9 SkAufG — Zwangsmaßnahmen

Streitkräfteaufenthaltsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Deutsche Behörden und Gerichte sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt, Zwangsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern ausländischer Streitkräfte anzuordnen und auszuüben.

(2) Nach der vorläufigen Festnahme eines Mitgliedes der ausländischen Streitkräfte durch eine deutsche Behörde ist unverzüglich der Verbindungsoffizier seiner Streitkraft hiervon zu unterrichten. Dabei soll mitgeteilt werden, welcher Staatsanwalt zuständig ist und welchem Richter der vorläufig Festgenommene vorgeführt wird.

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Zitiervorschlag: Art 2 § 9 SkAufG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/2-9

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