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Sitzungsvergütungsverordnung
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Einwohnerzahl im Sinn dieser Verordnung ist die nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBesG maßgebende Einwohnerzahl.