(1) Die Zahl der Einwohner im Sinne des § 1 Abs. 1 richtet sich nach der für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit maßgebenden Einwohnerzahl.
(2) Regelmäßige Teilnahme an Sitzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Beamte als Protokollführer an wenigstens zwei Sitzungen im Kalendermonat teilnimmt. Nur ein Beamter kann je Sitzung als Protokollführer berücksichtigt werden.