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# § 9 SichLVFinV 2016 — Verwendung des Sicherungsvermögens

Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird das Sicherungsvermögen für die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes verwendet, so ist das hierfür eingesetzte Kapital aus den Überschüssen des übernommenen Versicherungsbestandes an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Kapitaleinsatz zurückzuzahlen, sobald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung des Bestandes abgeschlossen ist. Der Kapitaleinsatz des nach § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds wird hierbei nicht berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 9 SichLVFinV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/9

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