Auf Grund des Art. 97 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 97 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: