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§ 5 SiMuV (Bayern) — Betrieb und Unterrichtsentgelte

Sing- und Musikschulverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den inneren Betrieb der Musikschule oder Singschule erläßt der Träger eine Ordnung.

(2) Zur Deckung der Kosten können Unterrichtsentgelte erhoben werden. Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.