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# § 3 SiGrG (Sachsen) — Änderung des Gebietes oder des Mitgliederbestandes; Auflösung des bisherigen Verbandes

Sicherheitsneugründungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Sicherheitsneugründung darf nicht mit einer Änderung des Gebietes oder des Mitgliederbestandes des Zweckverbandes verbunden werden. Dies ist erst nach Abschluss der Sicherheitsneugründung zulässig, erfolgt nach § 62 Abs. 2 SächsKomZG und ist auch dann zulässig, wenn der Verband durch Ersatzvornahme nach § 4 gebildet wurde. Einer gesonderten Erklärung nach § 64 SächsKomZG bedarf es nicht.

(2) Eine Übertragung neuer Aufgaben oder ein Anschluss neuer Mitglieder gegen deren Willen ist nur zulässig, soweit § 50 SächsKomZG dies zulässt.

(3) An Stelle einer Sicherheitsneugründung kann die Auflösung des bisherigen Verbandes betrieben werden. In diesem Falle gelten §§ 29 und 62 Abs. 1, 3 und 4 SächsKomZG entsprechend. Eine Auflösung ist durchzuführen, wenn der bisherige Verband seine Tätigkeit niemals aufgenommen oder sie eingestellt hat.

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Zitiervorschlag: § 3 SiGrG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/3

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