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# § 1 SiGrG (Sachsen) — Ziel

Sicherheitsneugründungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sicherheitsneugründung im Sinne dieses Gesetzes ist die bestätigende Gründung eines Zweckverbandes. Sie ist durchzuführen, wenn

zumindest erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die ursprüngliche Gründung zur wirksamen Bildung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt hat, insbesondere ein Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von der Unwirksamkeit der Verbandsbildung ausgegangen ist,

der Verband seine Tätigkeit aufgenommen hat, insbesondere in seinem Namen Rechte und Pflichten begründet worden sind (bisheriger Verband) und

der Verband seine Gründung bislang nicht wirksam nachgeholt hat.

(2) Erhebliche Zweifel im Sinne des Absatzes 1 bestehen insbesondere dann, wenn

der bisherige Verband vor dem 22. September 1993 gegründet wurde und die Gründungsunterlagen nicht vollständig vorhanden sind, oder

die ursprünglich vereinbarte Verbandssatzung wesentliche Lücken aufweist.

(3) Wenn die Verpflichtung zur Sicherheitsneugründung besteht, diese aber nicht durchgeführt wird, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Durchführung der Sicherheitsneugründung anordnen.

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Zitiervorschlag: § 1 SiGrG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/1

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