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# Anlage SfFV (Brandenburg)

SprachfestFörderverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erklärung zur Teilnahme an der Sprachförderung nach § 5 Absatz 3 der SprachfestFörderverordnung in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes

(Bei festgestelltem Sprachförderbedarf wird diese Erklärung von den Eltern unterschrieben und verbleibt in der Kindertagesstätte.)

Kindertagesstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Straße/PLZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ansprechpartner/in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Im Rahmen der Sprachstandsfeststellung im Jahr vor der Einschulung wurde bei meinem Kind (Vorname/Nachname) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein Sprachförderbedarf festgestellt. Um seine Sprachentwicklung gezielt zu unterstützen und seine Startchancen bei der Einschulung zu verbessern, nimmt mein Kind im Zeitraum von . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . an der Sprachförderung in der Regel in einer Kleingruppe oder durch besondere Angebote im Alltag der Kindertagesstätte teil.

Für Kinder, die nicht in einem Betreuungsverhältnis zur Kindertagesstätte stehen, findet die Förderung an den Wochentagen ……………………………………………………… von …………. Uhr bis ………….. Uhr statt.

Mir ist bekannt, dass bei unentschuldigtem Fehlen das zuständige staatliche Schulamt informiert wird und gegebenenfalls weitere Schritte einleitet.

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Datum/Unterschrift Personensorgeberechtigte/r

Auszüge aus dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG)

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Zitiervorschlag: Anlage SfFV (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 01.09.2026.

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