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# § 37 SfFV (Brandenburg) — BbgSchulG Beginn der Schulpflicht

SprachfestFörderverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter und zum Beginn des der Einschulung vorhergehenden Schuljahres an einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung und einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

(2) Kinder, bei denen aufgrund nicht hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwarten ist, dass sie dem Anfangsunterricht nicht folgen können, werden durch das staatliche Schulamt verpflichtet, an geeigneten Sprachförderkursen teilzunehmen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Einführung der Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkurse, zur Teilnahmepflicht, zum Verfahren, zur Anerkennung von Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkursen sowie zum Inhalt und Umfang der Sprachförderkurse durch Rechtsverordnung zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 37 SfFV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SfFV/37

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